Jahrgangsübergreifender Unterricht an kleinen Grundschulen im ländlichen RaumEin Konzept und Materialien zum Umgang mit Heterogenität

3.1 Klassenarbeiten

Leistungsermittlung und Leistungsbewertung im Fach Mathematik erfolgt in allen Lernbereichen. Voraussetzung für einen sicheren Umgang mit Klassenarbeiten sind die Kenntnisse und Anwendung der rechtlichen Grundlagen. Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schülerinnen und Schüler.1 Leistungsermittlung und Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage der Analyse von Lernprozessen und berücksichtigen den individuellen Lernfortschritt.2 Klassenarbeiten werden in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden. Die Anzahl wird am Schuljahresanfang durch die Klassen- bzw. Gesamtlehrerkonferenz festgelegt. Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.3 

Die Schulleitung ist verantwortlich für die Einhaltung der Lehrpläne und für die zur Notengebung allgemeinen Grundsätze.4 Die Verantwortung für die Ermittlung und Bewertung von Leistungen, also die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Klassenarbeit, erfolgt jedoch durch die Fachlehrerinnen und Fachlehrer einer Klasse. Dabei orientieren sie sich an den von der Gesamtlehrerkonferenz der Schule festgelegten Bewertungsrichtlinien.5

Die Schulordnung Grundschulen erklärt die Bildungsstandards und den Lehrplan als für die Leistungsanforderungen verbindliche Grundlage.6 Die Gesamtlehrerkonferenz regelt, in welchem Umfang sich die Fachlehrerinnen und Fachlehrer bei der Erstellung einer Klassenarbeit an den drei Anforderungsbereichen in Anlehnung an die Bildungsstandards Reproduzieren, Zusammenhänge herstellen, Verallgemeinern und Reflektieren orientiert.

Zur Gewichtung der Anforderungsbereiche in Klassenarbeiten im Fach Mathematik der Grundschule gibt es keine allgemeinen Bestimmungen. Bei Unsicherheiten können Lehrerinnen und Lehrer auf die Empfehlungen von Fachberaterinnen und Fachberatern zurückgreifen. Eine Kriterien geleitete Erstellung von exemplarischen Aufgaben auf Fachkonferenzen kann Sicherheit bei der Zuordnung von Anforderungsbereichen bringen. (Teil III, Materialien Mathematikunterricht, Aufgabenbeispiele in drei Anforderungsbereichen)

1Vgl. § 19 (2), Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021, verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3886-Schulordnung-Grundschulen, Stand vom: 23.11.2022.
2Vgl. Staatsministerium für Kultus: Rechenschwierigkeiten vorbeugen. Empfehlungen zur Förderung von Schülern im Anfangsunterricht, S. 22, [2020].
3Vgl. § 19a Absatz 1 SOGS
4Vgl. § 42, Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG), Fassung vom 27. September 2018, zuletzt geändert am 17. Dezember 2020, verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-Schulgesetz#p42, Stand vom: 12.02.2021.
5Vgl. § 17 Absatz 2 SOGS
6Vgl. § 17 Absatz 1 SOGS