Jahrgangsübergreifender Unterricht an kleinen Grundschulen im ländlichen RaumEin Konzept und Materialien zum Umgang mit Heterogenität

4.1 Grundlegendes

Grundlage für Leistungsanforderungen sind laut Schulordnung Grundschulen (SOGS) die Lehrpläne, die Stundentafeln und die Bildungsstandards.1 Das gilt auch für die Leistungsermittlung und Leistungsbewertung im jahrgangsübergreifenden Unterricht.

Die im Lehrplan der Grundschule verankerten Lernziele und -inhalte sind verbindlich und bilden die Grundlage für die Ermittlung und Bewertung von Leistungen in den einzelnen Fächern. Sie beschreiben grundlegende Anforderungen in den Bereichen Wissenserwerb, Kompetenzentwicklung und Werteorientierung. Die Lernzielebenen sind im direkten Zusammenhang mit den formulierten Lerninhalten zu verstehen. In Abhängigkeit davon werden Aussagen zur Unterrichtsgestaltung getroffen und ermöglichen dadurch die Progression schulischen Lernens über alle Klassenstufen hinweg.

Beginnend mit den Klassenstufen 1/2 und bis zur Klassenstufe 4 fortführend, zeigen die sächsischen Lehrpläne die Progression schulischen Lernens auf. Die in jeder Klassenstufe erweiterten und sich vertiefenden Ziele und Inhalte ermöglichen und erfordern eine differenzierte Gestaltung der Leistungsanforderungen.

Am Ende der Klassenstufen 2, 3 und 4 sollten alle Schülerinnen und Schüler die jeweiligen Lehrplanziele erreicht haben. Überprüft wird dies insbesondere durch Formen der Leistungsermittlung, die anhand der drei Bezugsnormen und deren Kombination bewertet werden: sachliche Bezugsnorm, soziale Bezugsnorm und individuelle Bezugsnorm.

Schulische Leistungen werden insbesondere ermittelt in Form von Klassenarbeiten und Kurzkontrollen aber auch mit sonstigen Leistungen.2 Darüber hinaus sind Beobachtungen und deren systematische Dokumentation ein weiteres wesentliches Instrument zur pädagogischen Diagnostik der Lernprozesse und Lernergebnisse im Rahmen des alltäglichen Unterrichts. Sie richten sich auf das Handeln der Schülerinnen und Schüler und dienen der Analyse des Lernens. Damit sind Beobachtungen die Grundlage für die individuelle Förderung. Um Beobachtungen durch Lehrkräfte zuzulassen, müssen Lernumgebungen so beschaffen sein, dass sie Schülerinnen und Schüler anregen, selbstständig zu handeln und sie befähigt werden, sich Inhalte weitgehend selbstständig zu erschließen. Dazu gehören vielfältige offene Angebote zur Bearbeitung in Einzel-, Partner oder Gruppenarbeit. (Teil I, Kap. 2 Organisationsformen für den Unterricht)

Beobachtungsbögen oder Bewertungsraster können neben Portfolios und Lerntagebüchern die systematische und von Kriterien geleitete Durchführung und Dokumentation der Beobachtungen durch Lehrkräfte oder Schülerinnen und Schüler unterstützen.

Leistungsbewertung findet im schulischen Alltag neben der Benotung vor allem über wertschätzende Rückmeldungen und Feedback statt. Das Spektrum umfasst dabei neben schriftlichen und verbalen Äußerungen auch nonverbale Äußerungen (Mimik, Gestik), Zeichen und Symbole. Leistungsbewertung ist an Kriterien gebunden, welche schulintern festgelegt, konkretisiert und allen Beteiligten bekannt gegeben werden.

Anknüpfungspunkte für die Leistungsermittlung und Leistungsbewertung im jahrgangsübergreifenden Unterricht bieten sich in allen drei Organisationsformen des Unterrichts an. Hier gibt es vielfältige Gelegenheiten für Beobachtungen durch die Lehrkräfte und für pädagogische Diagnostik. Jede der drei Organisationsformen ist geeignet, um Kurzkontrollen, Klassenarbeiten und sonstige Leistungen als Instrumente für die Leistungsermittlung ebenso einzusetzen wie prozessbegleitendende Instrumente, also Portfolios, Lerntagebücher, Forscherhefte und ähnliches.

Leistungsermittlung mit Instrumenten zur Benotung

Die Bewertungsrichtlinien zur Benotung von Leistungsermittlungen werden durch die Lehrerkonferenz festgelegt.3

Die pädagogische Verantwortung für die Ermittlung und Bewertung von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen, also insbesondere die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Bewertungsinstrumente, erfolgt durch die jeweiligen Fachlehrkräfte einer Klasse.4

1§ 17 (1), Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 2021, verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3886-Schulordnung-Grundschulen#ef, Stand vom: 23.11.2021.
2§19 (1) bis (5), Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021, verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3886-Schulordnung-Grundschulen, Stand vom: 23.11.2022.
3§ 17 (2) SOGS
4§ 17 (2) SOGS