Jahrgangsübergreifender Unterricht an kleinen Grundschulen im ländlichen RaumEin Konzept und Materialien zum Umgang mit Heterogenität

1 Rahmenbedingungen

Rechtliche Grundlagen

Jahrgangsübergreifender Unterricht in Sachsen ist im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen möglich, wenn ein entsprechendes Konzept vorliegt und qualifiziertes Personal vorhanden ist. Das Sächsische Schulgesetz, die Schulordnung Grundschulen, Verwaltungsvorschriften, Bildungsstandards und sächsische Lehrpläne setzen den Rahmen und zeigen Gestaltungsspielräume auf. (Teil IV, Kap. 1 Rechtliche Grundlagen)

Die Einführung von jahrgangsübergreifendem Unterricht bedarf eines Beschlusses des Schulträgers und der Schulkonferenz der Schule sowie der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.1

Pädagogisches Konzept

Grundlage für die Beschlussfassung des Schulträgers, der Schulkonferenz und der obersten Schulaufsichtsbehörde ist in der Regel das pädagogische Konzept einschließlich der Vorüberlegungen zu organisatorischen Rahmenbedingungen. Schulen stehen auf dem Weg zum jahrgangsübergreifenden Unterricht vor neuen organisatorischen und inhaltlichen Herausforderungen: Sie müssen gewachsene Handlungs- und Erfahrungsräume neugestalten. Das bisherige, im Schulprogramm verankerte pädagogische Konzept muss deshalb überprüft und angepasst werden. Wichtig dabei sind Beteiligungsprozesse, wie sie in Schulentwicklungsprozessen üblich sind.

Von zentraler Bedeutung für die Gestaltung von jahrgangsübergreifendem Unterricht sind die Auseinandersetzung mit der Rolle der Lehrkraft im Unterricht in heterogenen Klassengemeinschaften und die Arbeit der Lehrkräfte im Team. Nur so kann sich das pädagogische Konzept zu einer verlässlichen Grundlage für die gemeinsame Planung und Gestaltung entwickeln.

Folgende Aspekte sollten bei der Weiterentwicklung des schulspezifischen pädagogischen Konzeptes Beachtung finden: 

Zusammenarbeit mit Eltern – Erziehungspartnerschaft

Die eigenen schulischen Erfahrungen von Eltern beruhen meist auf jahrgangshomogenem Unterricht. Von großer Bedeutung ist deshalb die transparente Kommunikation mit den Eltern und Personensorgeberechtigten von Anfang an. Nur so kann die Gestaltung einer konstruktiven Erziehungspartnerschaft in Schulen mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gelingen. Eltern und Personensorgeberechtigte sollen frühzeitig und fortlaufend über die konzeptionelle Umsetzung und schulorganisatorische Rahmenbedingungen des jahrgangsübergreifenden Unterrichts informiert sein. Die Begegnung im Dialog auf Augenhöhe mit den Eltern, Personensorgeberechtigten und deren Fragen und Anliegen ist dabei die wesentliche Grundlage für eine gelingende Partnerschaft. So können unter anderem ausführliche Informationen und Gespräche über die Chancen des jahrgangsübergreifenden Unterrichts die Akzeptanz des pädagogischen Konzepts ermöglichen. Sie können die Sicht von Eltern auf einen Unterricht eröffnen, welcher als aktiver Prozess des Lernenden selbst verstanden wird und außerdem individuelle Lern- und Sozialbedürfnisse ihres Kindes berücksichtigt.

Im Rahmen des Projektes haben sich u. a. Informationsveranstaltungen für Eltern, individuelle Gespräche sowie Veranstaltungsformate bewährt, bei denen die Eltern selbst das methodische Vorgehen der Lehrkräfte und die Arbeitsweise ihrer Kinder in einem „nachgestellten“ Unterrichtsverlauf in der Schülerrolle erleben können.

Zusammenarbeit mit Schulträger und Hort

„Der Schulträger hat eine entscheidende Rolle auf dem Weg zur kleinen Grundschule mit jahrgangsübergreifendem Unterricht. Dem Schulträger obliegt die Aufgabe, auch und gerade an kleinen Grundschulen mit jahrgangsübergreifendem Unterricht, in seiner Verantwortung stehendes Personal (Hausmeister, Sekretärin, Sozialarbeiter) abzusichern und entsprechende Räume und Materialien bereit zu stellen. Von großem Vorteil ist außerdem eine enge kooperative Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden oder bspw. Handwerkern vor Ort, um weitere Potenziale personeller oder sächlicher Art zu nutzen.

Die Zusammenarbeit mit dem Hort braucht eine verlässliche Grundlage in Form einer Kooperationsvereinbarung. Im Dialog mit den Eltern und Schülern werden dabei die Ansprüche und Bedürfnisse aller Beteiligten in der Gestaltung des Schul- und Hortalltages berücksichtigt.“3

1§ 4b (4), Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG), Fassung vom 27. September 2018, zuletzt geändert am 17. Dezember 2020, verfügbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-Schulgesetz#p4b, Stand vom: 12.02.2021.
2Siehe auch: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (Hrsg.) (2012): „Handreichung für den Anfangsunterricht in der Grundschule“, S. 7, verfügbar unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/18491, Stand vom: 11.02.2021.
3Sächsisches Staatsministerium für Kultus (Hrsg.) (2014): „Jahrgangsübergreifender Unterricht an kleinen Grundschulen im ländlichen Raum.“, S. 14, verfügbar unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/22134, Stand vom: 12.02.2021.