Notbetreuung - HPPGSZ

Grundschule
Zwönitz OT Dorfchemnitz
"Samuel von Pufendorf"
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Notbetreuung

Aktuelles
Ab Dienstag, den 25. Mai 2021, haben alle Eltern, die arbeiten gehen und ihr Kind nicht anderweitig betreuen lassen können, Anspruch auf eine Notbetreuung in der Grundschule.
Eine spezielle Berufsgruppenzugehörigkeit ist nicht mehr erforderlich.
Deshalb ist auch die Arbeitsbescheinigung als Nachweis in der Kita oder Schule nicht mehr notwendig.
Ausreichend ist eine selbst verfasste schriftliche Erklärung der Eltern gegenüber der Schule und/oder Kita, dass eine Betreuung des Kindes berufsbedingt nicht möglich ist.
Diese Erklärung müssen Kinder, die ab Dienstag neu in die Notbetreuung kommen, an diesem Tag vorlegen können. Bereits vorliegende Nachweise der Arbeitgeber behalten ihre Gültigkeit.

WICHTIG: Da wir davon ausgehen, dass die Notbetreuung nun stärker genutzt wird, bitten wir darum, dass alle Kinder bis 7:30 Uhr in der Schule sind. Dies ist bei steigender Schülerzahl für einen reibungslosen Ablauf erforderlich. Daher wird die Schultür ab 7:30 Uhr verschlossen sein.
Notbetreuung findet täglich von 7:30 Uhr bis 11:15 Uhr statt. Dort werden die Aufgaben des aktuellen Tages gelöst. Wenn Sie die Notbetreuung unregelmäßig nutzen, stellen Sie bitte sicher, dass Ihr Kind seine Schulsachen immer mit nach Hause nimmt, um auch von dort aus lernen zu können.
Hortkinder halten sich ab 11:15 Uhr im Rahmen der Notbetreuung der Kita weiter in der Schule auf und gehen nur zum Essen in die Kita.

Individuelle Nachfragen richten Sie bitte an den Schulleiter Herrn Wachtel Mo - Fr von 8:00 - 13:00 Uhr unter der Telefonnummer 2304.

Achtung:
Jeder Schüler, der am Unterricht bzw. an der Notbetreuung teilnimmt, muss zweimal pro Woche einen Coronatest durchführen.
Hier haben sich durch eine neue Bundesverordnung die Regelungen geändert.
Im §2 (7) der "Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19" finden Sie die gesetzliche Grundlage für Änderung der bisherigen Regelung.

Der folgende Abschnitt wurde aus dem BLOG des SMK (https://www.bildung.sachsen.de/blog/) entnommen.

Besteht weiterhin die Möglichkeit, eine qualifizierte Selbstauskunft zu nutzen?
Nein. Die bisherige Möglichkeit nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, den zweimaligen Test pro Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu Hause machen zu können, hat die Bundesregierung durch eine eigene Regelung ersetzt. Eine qualifizierte Selbstauskunft ist daher nicht mehr möglich, da das Bundesrecht gilt.
Ab sofort müssen die Tests in den Schulen unter Aufsicht vorgenommen werden.
Anzuerkennen sind darüber hinaus auch Testnachweise, die
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind oder
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurden (u. a. Testzentren).
Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

Das heißt: alle Kinder werden in der Schule getestet. Für die meisten ändert sich also... nichts.

Eltern, die Ihr Kind bisher zu Hause testeten, können jetzt:

a) Ihrem Kind den Einwilligungsbogen zur Testung in der Schule unterschrieben mitgeben (Vordruck auf dieser Seite unten) bzw. Ihrem Kind einen eigenen, verschlossenen und noch unbenutzten Test in die Schule mitgeben, so dass er dort unter Aufsicht durchgeführt werden kann

oder

b) Ihr Kind max. 24 Stunden vor Montag bzw. Donnerstag früh an einer öffentlichen Schnellteststation testen lassen und den Testnachweis mit in die Schule schicken

oder

c) von der Aussetzung der Schulbesuchspflicht Gebrauch machen und Ihr Kind weiterhin zu Hause lernen lassen.

Wenn Sie eine Bescheinigung über den (negativen) Test für außerschulische Belange (Friseur, Zoo, usw.) benötigen, ist das kein Problem. Diese stellen wir auf Nachfrage des Kindes (oder einer kurzen Notiz im HA-Heft von Ihnen) gern aus.


Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen, haben bei einer Schulschließung die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld zu beantragen. Hier finden Sie das Formular dazu.
letzte Aktualisierung am 25.05.2021
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