Infektionsschutz
Aktuelles
Belehrung für Eltern, Sorgeberechtigte und in der Einrichtung tätige Personen
gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG)
Um eine Ansteckung zu verhindern, sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
(v.a. trockener Husten, Fieber, Kurzatmigkeit), besteht ein Betretungsverbort für die Einrichtung.
Müssen in der Einrichtung tätige Personen oder Kinder bzw. Schüler/innen zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen.