Belehrung zum Infektionsschutz
Aktuelles
Belehrung für Eltern, Sorgeberechtigte und in der Einrichtung
tätige Personen
gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz ( IfSG)
Um eine Ansteckung zu verhindern, sind die Abstands- und
Hygieneregeln einzuhalten.
Wenn Sie oder Ihr Kind an einer Coronavirus-Erkrankung
erkrankt sind bzw. SARS-CoV-2-Symptome aufweisen
(v.a. trockener Husten,
Fieber, Kurzatmigkeit), besteht ein Betretungsverbort für die Einrichtung.
Wir bitten Sie, bei diesen Symptomen immer den Rat
Ihres Haus-
oder Kinderarztes in
Anspruch zu nehmen
Müssen in der Einrichtung tätige Personen oder Kinder bzw. Schüler/innen
zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen
Sie uns bitte unverzüglich und
teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt
alle notwendigen
Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit
vorzubeugen.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung
besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr
Gesundheitsamt mitteilen.