Satzung
Radebeul,den 12.03.2018
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Friedrich Schiller Radebeul e. V.“
im Folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul, Haupstraße 10, 01445 Radebeul und ist im
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Friedrich Schiller
Radebeul und somit die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler. Der Verein
will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und Freunden der Grundschule „Friedrich
Schiller“ die vielfältigen erzieherischen, unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten
unterstützen. Dies umfasst materielle, ideelle und personelle Unterstützung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern werden keine Zuwendungen aus
Mitteln des Fördervereins gewährt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
der Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Erlöse aus Veranstaltungen
- Fördermittel
- andere Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über
den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils am
Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Das
Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder
Ableben.
Der Ausschluss durch den Vorstand ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist
insbesondere dann gegeben, wenn Beitragszahlungen für zwei Jahre ausstehen. Gegen einen
Ausschluss kann beim Vorstand binnen vier Wochen Einspruch erhoben werden. In diesem Fall
entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig. Die Rechte des Mitgliedes
ruhen bis zur Entscheidung.
§ 6 Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter
schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung 14 Tage vorher einberufen. Entscheidungen werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern die Vorstandsmitglieder.
1. den Vorsitzenden
2. den 1. Stellvertreter
3. den 2. Stellvertreter
4. den Schatzmeister
5. weiteres Mitglied: jeweiliger Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils eine Wahlperiode zwei Kassenprüfer. Sie gehören
nicht dem Vorstand an. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres
erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer
berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Höhe der Mitgliedbeiträge
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel
der Mitglieder fordert.
§ 8 Vorstand und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- stellvertretende Vorsitzende (1. und 2. Stellvertreter)
- Schatzmeister
- weiteres Mitglied: jeweiliger Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf drei
Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine
Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.
Zur Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes berechtigt.
Unterzeichnungsberechtigt für Anweisungen aller Bankgeschäfte sind je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Ihm obliegt die
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und das Umsetzen der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Er ist verpflichtet, Protokolle zur Beschlussfassung anzufertigen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an
die „Friedrich-Schiller“ Grundschule mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Einwilligung über die künftige Verwendung ist vom
Finanzamt einzuholen.
§ 10 Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 12.03.2018 beschlossen. Der Verein beantragt die
Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht.
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