Ihr Kind ist zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 30. Juni 2015 geboren? Dann wird es mit Beginn des Schuljahres 2021/22 schulpflichtig. Kinder, die nach diesem Zeitraum geboren sind, aber bis spätestens 30. September 2021 das 6. Lebensjahr vollenden, können ebenfalls zur Schule angemeldet werden und werden auf Grund der Anmeldung schulpflichtig.
Die Anmeldung der Kinder für das Schuljahr 2021/2022 findet am 10.09. und 15.09.2020 in der Zeit von 14 - 18 Uhr statt. Auf Grund der aktuellen Situation führen an diesem Tag keinen Schulaufnahmetest durch. Die Anwesenheit Ihres Kindes ist daher nicht erforderlich.
Die gesetzlich vorgeschriebene Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt durch Kinder- und Jugendärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Der Termin wird zur Schulanmeldung bekannt gegeben.
Möchten Sie unsere Schule kennen lernen? Am 02.09.2020 haben Sie zum Tag der offenen Tür von 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr Gelegenheit dazu. Wir zeigen Ihnen gern unsere Schule und beantworten Ihre Fragen.
Der Schulstart rückt nun immer näher. Wir möchten den zukünftigen Schülern unserer 1. Klassen noch einmal im ABC-Club
die Möglichkeit bieten, Schulluft zu schnuppern. Termine für den ABC-Club sind am 27.04., 04.05., 11.05. und 18.05.2021,
jeweils von 15:15 Uhr bis 16:00 Uhr.
Bitte melden Sie Ihr Kind telefonisch oder per E-Mail spätestens 14 Tage vorher an. Mit Ihrer Anmeldung gilt die Teilnahme als bestätigt.
Am 11.06.2021 erhalten die Eltern der bei uns angemeldeten Schulanfänger den schriftlichen Bescheid zur Aufnahme ihres Kindes an unsere Schule.
Den ersten Elternabend führen wir am 14.07.2021 (18 Uhr) durch. Sie erhalten von uns eine schriftliche Einladung.
Die Schuleinführungsfeiern finden am 04. September 2021 10:00 Uhr und 11:00 Uhr statt.
Nach dem Schulgesetz des Freistaates Sachsen werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste
Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
Als schulpflichtig für dieses Schuljahr gelten auch Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste
Lebensjahr vollendet haben und von den Eltern in der Schule angemeldet werden.
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern zum Anfang des Schuljahres in die Grundschule
aufgenommen werden. Eine Aufnahme kann dann erfolgen, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und
körperlichen Entwicklungstand besitzen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter.
Laut Schulgesetz hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Die Stadt
Dresden hat gemeinsame Schulbezirke für mehrere Schulen festgelegt. Das heißt, die Eltern können innerhalb des Schulbezirkes
wählen, welche Schule ihr Kind besuchen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufnahmekapazität der gewünschten
Schule dies zulässt.
Zu unserem Schulbezirk gehören die 89., 120., 122. und unsere 90. Grundschule.
Wünschen Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule außerhalb des Schulbezirkes besucht, können sie nach der im Schulbezirk
erfolgten Anmeldung an der gewünschten Schule einen Antrag auf Aufnahme stellen.
Sie wissen nicht genau, in welchem Schulbezirk Sie wohnen? Sie erhalten im Grundschul-Finder
der Stadt Dresden nach Eingabe Ihrer Adresse Informationen zu den Schulen Ihres Wohnortes.
Die Eltern schulpflichtiger Kinder erhalten vom Schulverwaltungsamt der Stadt Dresden ein Schreiben mit der Aufforderung zur
Anmeldung an einer Grundschule des Schulbezirkes. Dieses Schreiben müssen die Eltern zur Anmeldung mitbringen.
Außerdem ist die Geburtsurkunde des Kindes, der Personalausweis des anmeldenden Sorgerechtsinhabers und ggf. der Nachweis über
alleiniges Sorgerecht (Gerichtsurteil/Bestätigung des Jugendamtes) vorzulegen.
Folgende Daten werden erhoben:
Um den aktuellen Entwicklungsstand der Kinder zu ermitteln, wird ein kurzer Test durchgeführt.
Wir müssen im Rahmen dieses Testes herausfinden, ob sich Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben oder ob eine
Zurückstellung erfolgen sollte. Eine Aufnahme kann dann erfolgen, wenn die Kinder den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen
und körperlichen Entwicklungstand besitzen. Die Entscheidung darüber trifft der Schulleiter.
Neben dem schulischen Aufnahmetest ist eine Untersuchung durch die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes gesetzlich
vorgeschrieben. Sie erhalten bei uns am Tag der Anmeldung einen Termin beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst
(Albert-Wolf-Platz 4, 01239 Dresden, Tel.: 0351 259391-0.
Es kann passieren, dass die Aufnahmekapazität unserer Schule nicht ausreicht, um alle angemeldeten Kinder aufnehmen zu können. Im Falle eines Kapazitätsengpasses werden wir auf ein Aufnahmeverfahren zurückgreifen. Die Auswahl der Schüler erfolgt auf der Grundlage sachgerechter Kriterien. Die Rangfolge der abschließend verwendeten Kriterien, deren Vorliegen Sie bei der Anmeldung bitte mitteilen, ergibt sich wie folgt:
Vor Beginn des kriterienbezogenen Aufnahmeverfahrens wird geprüft, für welche Kinder eine Ablehnung eine unzumutbare Härte
bedeuten würde. Diese Kinder nehmen nicht am Aufnahmeverfahren teil, sondern werden vorab aufgenommen.
Die Entscheidung über das Vorliegen einer besonders eng umgrenzten Härtesituation wird einzelfallbezogen getroffen.
Sofern Ihr Kind nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht an unserer Schule aufgenommen werden kann, erfolgt eine Umlenkung
an eine andere Schule.
Sie erhalten dann zeitgleich mit unserer Ablehnung von dort eine Aufnahmebestätigung. Die Anmeldeunterlagen werde von uns
an die aufnehmende Schule versendet, so dass Sie Ihr Kind nicht noch einmal anmelden müssen.
Falls nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens wieder Plätze an unserer Schule frei werden, wird ein weiteres Aufnahmeverfahren
durchgeführt. Zur Teilnahme genügt ein formloser Antrag.
Die Klassenstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit. Den Lehrerinnen und Lehrern lässt der Lehrplan in dieser Zeit so viel Freiheit, dass Sie den Unterricht angepasst an die Fortschritte der Klasse gestalten können. Sie tragen mit der Gestaltung des Unterrichts dem aktuellen Lernstand der Kinder, dem unterschiedlichen Lerntempo und den individuellen Lernvoraussetzungen Rechnung. Deshalb gibt es nach der 1. Klasse keine Versetzungsentscheidung - jedes Kind wechselt in die Klasse 2. Mit Zustimmung der Eltern und der Klassenkonferenz kann ein Kind allerdings auch die Klassenstufe 1 wiederholen.
Artikel folgt in Kürze
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