Satzung


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Historie
Satzung
Vorstand

 

I.                   Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Mittelschule Radebeul – Mitte e.V.“

Er hat seinen Sitz in Radebeul.

 

§ 2

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

 

Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- u. Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller Art -, die im Aufgabenbereich einer Mittelschule förderungswürdig sind.

 

§ 4

 

Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütung begünstigt werden.

 

II.        Mitgliedschaft und Einkünfte

 

§ 5

 

Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organisationen und Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung  und deren Annahme durch den Vorstand.

  

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§ 6

 

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres.

 

§ 7

 

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

           

a)                  den Beiträgen der Mitglieder

b)                 den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder

c)                  den freiwilligen Zuwendungen von Eltern, Freunden, Förderern und Sponsoren

d)                 den Erträgnissen des Vereinsvermögens.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mitgliedsbeitragssätze für Einzelpersonen sowie für Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.

Verdienstvollen Mitgliedern kann auf Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Von Ehrenmitgliedern wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben

 

III.      Organe des Vereins

 

§ 8

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Eltern der Schule müssen repräsentativ vertreten sein.

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied allein ist zur Vertretung berechtigt.

 

§ 9

 

Der Vorstand bestimmt Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10

 

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand und Rechnungsprüfern beträgt zwei Jahre.

 

§ 11

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

 

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a)                  die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

b)                 die Entlastung des Vorstandes,

c)                  die Wahl des Vorstandes und

d)                 die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Solange die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte vom bisherigen Vorstand sowie von den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt.

 

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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf  Mitgliedern des Vorstandes oder einem  Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

 

§ 13

 

Die Stimmübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.

 

§ 14

 

Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

Sitzungsprotokolle und gefasste Beschlüsse werden vom  Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer beurkundet.

 

IV.       Auflösung des Vereins

 

§ 15

 

Im Falle der Auflösung des Vereins, die von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist, fällt das Vermögen der Mittelschule Radebeul – Mitte zu mit der Bestimmung, dass es nur für gemeinnützige Zwecke gemäß § 3 dieser Satzung zu verwenden ist.

 

Radebeul, den 26.04.2007

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