| Satzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Förderverein Hutbergschule Weißig"(e.V). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Schönfeld-Weißig. § 2 Aufgaben und Zweck Aufgabe und Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Grundschule Weißig und ihrer Kinder in Unterricht und Freizeit. Dies beinhaltet materielle, ideelle und persönliche Unterstützung. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Schule und dem Träger. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mittel des Fördervereins Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderverein durch a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden c) Erlöse aus Veranstaltungen. Entsprechende Rahmenbedingungen werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. § 5 Mitgliedschaft Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand erworben. Der Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Vorstand ist möglich. Gegen den Ausschluss kann binnen einer Woche, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, Einspruch beim Vorstand erhoben werden. In diesem Falle entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist damit nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet außerdem - durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied - durch den Tod eines Mitglieds. § 6 Organe des Fördervereins Die Organe des Fördervereins sind a) Mitgliederversammlung b) Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung 1.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl noch weitere 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, was von dem Vorsitzenden u. dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 3.Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern den Vorstand. 4.Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. 5.In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Kassenprüfer berichten über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung. 6.Die Mitgliederversammlung beschließt a) mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder Satzungsänderungen, den Ausschluß eines Mitgliedes und die Auflösung des Vereins. b) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Richtlinien von Förderungsmaßnahmen und sonstigen Angelegenheiten. § 8 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretendem Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Schatzmeister Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf von 2 Jahren bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl im Amt. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinschaftlich, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. § 9 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.08. eines Jahres und endet jeweils am 31.07. des nachfolgenden Jahres. § 11 Vermögen Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das SOS Kinderdorf e.V Sachsen. Die SOS Kinderdorf e.V. ist verpflichtet, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 12 Haftung Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 18.03.1996 beschlossen und tritt am selben Tag in Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen. Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||