a) Gesetz über Einziehung von Erzeugnissen entarteter Kunst
vom 31.05.1938

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die Erzeugnisse entarteter Kunst, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Museen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Sammlungen sichergestellt und von einer dem Führer und Reichskanzler bestimmten Stelle als Erzeugnisse entarteter Kunst festgestellt sind, können ohne Entschädigung zugunsten des Reiches eingezogen werden, soweit sie bei der Sicherstellung im Eigentum von Reichsangehörigen oder inländischen juristischen Personen standen.
§ 2. (1) Die Einziehung ordnet der Führer und Reichskanzler an. Er trifft die Verfügung über die in das Eigentum des Reiches übergehenden Gegenstände. Er kann die im Satz 1 und 2 bestimmten Befugnisse an andere Stellen übertragen.
(2) In besonderen Fällen können Maßnahmen zum Ausgleich von Härten getroffen werden.
(3) Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Reichts- und Verwaltungsvorschriften.

Berlin, den 31. Mai 1938

Der Führer und Reichskanzler: Adolf Hitler
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda: Dr. Goebbels

[zit. nach: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945, herausgegeben und kommentiert von Walther Hofer, Frankfurt/Main 21957, 96 f.]
 
 

b) Ein Kunstmaler erhält Malverbot

DER PRÄSIDENT
DER REICHKAMMER DER BILDENDEN KÜNSTE

Berlin W 35, den 3. April 1941
Blumeshof 4/6
...
Aktenzeichen: IIB/ M 756/870

Herrn Karl Friedrich Schmidt-Rottluff
Berlin W 30
Bamberger Straße 19

Anläßlich der mir seinerzeit vom Führer aufgetragenen Ausmerzung der Werke entarteter Kunst in den Museen mußten von Ihnen allein 608 Werke beschlagnahmt werden. Eine Anzahl dieser Werke war auf den Ausstellungen „Entartete Kunst“ in München, Dortmund und Berlin ausgestellt.
Aus dieser Tatsache mußten Sie ersehen, daß Ihre Werke nicht der Förderung deutscher Kultur in Verantwortung gegenüber Volk und Reich entsprechen.
Obwohl Ihnen außerdem die richtungsweisenden Reden des Führers anläßlich der Eröffnung der Großen Deutschen Kunstausstellungen in München bekannt sein müßten, geht aus Ihren nunmehr zur Einsichtnahme hergereichten Original-Werken der Letztzeit hervor, daß Sie auch heute noch dem kulturellen Gedankengut des nationalsozialistischen Staates fernstehen.
Ich vermag Ihnen auf Grund dieser Tatsachen nicht die für die Mitgliedschaft bei meiner Kammer erforderliche Zuverlässigkeit zuzuerkennen. Auf Grund des § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1.11.1933 (RGBl. I. S. 797) schließe ich Sie aus der Reichskammer der bildenden Künste aus und untersage Ihnen mit sofortiger Wirkung jede berufliche – auch nebenberufliche – Betätigung auf den Gebieten der bildenden Künste.
Das auf Ihren Namen lautende Mitgliedsbuch

M 756
meiner Kammer ist ungültig geworden; Sie wollen es umgehend an mich zurücksenden.
gez. Ziegler

[zit. nach: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945, herausgegeben und kommentiert von Walther Hofer, Frankfurt/Main 21957, 97 f.]