Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1. Die Erzeugnisse entarteter Kunst, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in Museen oder der Öffentlichkeit zugänglichen
Sammlungen sichergestellt und von einer dem Führer und Reichskanzler
bestimmten Stelle als Erzeugnisse entarteter Kunst festgestellt sind, können
ohne Entschädigung zugunsten des Reiches eingezogen werden, soweit
sie bei der Sicherstellung im Eigentum von Reichsangehörigen oder
inländischen juristischen Personen standen.
§ 2. (1) Die Einziehung ordnet der Führer und Reichskanzler
an. Er trifft die Verfügung über die in das Eigentum des Reiches
übergehenden Gegenstände. Er kann die im Satz 1 und 2 bestimmten
Befugnisse an andere Stellen übertragen.
(2) In besonderen Fällen können Maßnahmen zum Ausgleich
von Härten getroffen werden.
(3) Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die
zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Reichts- und Verwaltungsvorschriften.
Berlin, den 31. Mai 1938
[zit. nach: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945,
herausgegeben und kommentiert von Walther Hofer, Frankfurt/Main 21957,
96 f.]
b) Ein Kunstmaler erhält Malverbot
DER PRÄSIDENT
DER REICHKAMMER DER BILDENDEN KÜNSTE
Herrn Karl Friedrich Schmidt-Rottluff
Berlin W 30
Bamberger Straße 19
Anläßlich der mir seinerzeit vom Führer aufgetragenen
Ausmerzung der Werke entarteter Kunst in den Museen mußten von Ihnen
allein 608 Werke beschlagnahmt werden. Eine Anzahl dieser Werke war auf
den Ausstellungen „Entartete Kunst“ in München, Dortmund und Berlin
ausgestellt.
Aus dieser Tatsache mußten Sie ersehen, daß Ihre Werke
nicht der Förderung deutscher Kultur in Verantwortung gegenüber
Volk und Reich entsprechen.
Obwohl Ihnen außerdem die richtungsweisenden Reden des Führers
anläßlich der Eröffnung der Großen Deutschen Kunstausstellungen
in München bekannt sein müßten, geht aus Ihren nunmehr
zur Einsichtnahme hergereichten Original-Werken der Letztzeit hervor, daß
Sie auch heute noch dem kulturellen Gedankengut des nationalsozialistischen
Staates fernstehen.
Ich vermag Ihnen auf Grund dieser Tatsachen nicht die für die
Mitgliedschaft bei meiner Kammer erforderliche Zuverlässigkeit zuzuerkennen.
Auf Grund des § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz
vom 1.11.1933 (RGBl. I. S. 797) schließe ich Sie aus der Reichskammer
der bildenden Künste aus und untersage Ihnen mit sofortiger Wirkung
jede berufliche – auch nebenberufliche – Betätigung auf den Gebieten
der bildenden Künste.
Das auf Ihren Namen lautende Mitgliedsbuch
[zit. nach: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945, herausgegeben und kommentiert von Walther Hofer, Frankfurt/Main 21957, 97 f.]